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Vorsicht bei Sammelbestellungen:
Jeder haftet auch für die anderen
Bei einer so genannten Sammelbestellung ist Vorsicht geboten. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Pirmasens haftet jeder der Besteller für die Gesamtkosten der Lieferung. Die Folge: Zahlt einer der Kunden aus der Bestellergemeinschaft nicht, kann der Lieferant sich einen anderen als „Zahlmeister“ aussuchen (Az.: 1 C 197/02).
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage eines Heizöllieferanten statt. Der hatte an eine Sammelbesteller-Gemeinschaft 36.500 Liter Heizöl geliefert. Als einer der Mitglieder seine Rechnung über rund 832 Euro nicht zahlte, bat der Lieferant kurzerhand den Sammelbesteller zur Kasse, der das Öl, auch im Namen der anderen, bei ihm bestellt hatte.
Das Amtsgericht gab dem Lieferanten Recht. Sammelbesteller bilden, rechtlich betrachtet, eine „Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts“. Dies bedeutet, dass jedes Mitglied dieser Gesellschaft (GbR) für die gesamte Forderung eines Vertragspartners aufkommen müsse. Wen sich der Gläubiger dann letztlich aussuche, sei allein seine Sache.
Quellen: www.lawchannel.de hg/dpa 01.10.2002
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